Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.   Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Werner Lichy Modell- und Prototypenbau e.K. (künftig WL genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2.   Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote der WL sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge sollen schriftlich oder fernmündlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
3.   Preise
3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich WL an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der WL genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
4.   Liefer- und Leistungszeit
4.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
4.2 Wird die von der WL geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtsmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der WL oder eines seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies die Firma WL, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch bis zu sechs Wochen, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Bestellers entgegensteht.
Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich die WL nur berufen, wenn sie den Besteller über die genannten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt.
Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Die WL ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
5.   Gewährleistung
5.1 Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf der dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
5.2. Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein vollkaufmännisches Geschäft gelten im Übrigen die Regelungen des § 377 HGB entsprechend.
5.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat die WL die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange die WL ihren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert,  kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5.4 Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
5.5 Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den Besteller zu überprüfen. Eine Haftung der WL für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Bestellers wird ausgeschlossen.
6. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.   Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Besteller vor Ausführung den Werkvertrag, so ist die WL berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8. Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
9.   Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.   Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
11.   Eigentumsvorbehalt
11.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
11.2 Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentums- vorbehaltsgegenstände der WL unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
11.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die WL ab.
11.4 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller, steht der WL das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
11.5 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist die WL auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
11.6 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die WL ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
12.   Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der WL im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
13.   Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der WL.
Stand: 02.05.2012
Download: AGB Lichy PDF